Donnerstag, 27. September 2007
Nachtrag zu Az: 27 B 91306
(Anmerkung der Redaktion)
Es soll sich natürlich nicht um Hasennüsse (ich glaub, die hätten auch nicht wirklich im Schokomantel geschmeckt) handeln, sondern um Haselnüsse.

BIF

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Az: 27 B 9072051
1. Vollstreckung ist erledigt:
Brief bei den Grünen eingeworfen, 50 min gelaufen, Anrufe getätigt und zwei James Bond DVDs für Bruder gekauft.

Zusätzlich:
als Ausgleich mit Freund zwei Stunden telefoniert und heute abend WG als Versöhnung lecker bekocht, voller Erfolg.

2. Vermerk in Akte geben.

3. Weglegen

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Az: 27 B 91306
Im Namen der WG
Urteil

Die Angeklagte wird zu 50 min joggen, zum Zimmer aufräumen, zu mehreren Anrufen, zur Fahrt zu den Grünen und zu einem Meseumsbesuch verurteilt.

Das Urteil ist ab sofort vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte

Gründe

I. Die Angeklagte besuchte gestern mehrere Süßigkeitenläden, im ersten gab sie ca. 12 Euro für
- Champagnertrüffel
- Trüffelpralinen
- Hasennüsse im Schokomantel
- 1000 gr. weiße Schokolade mit Crisp
aus.

Der zweite Schokoladen, den die Angeklagte aufsuchte, war von sehr interessanter Innenausstattung, die Besichtung aber den Kauf zweier Gegenstände nach sich zog, Motivation der Angeklagten: Pflicht (man kann ja nicht einfach wieder raus gehen)
- eine Tafel Edelbitter der Marke Herrmann
- Edelpistazienmarzipan

Die dritte Laden, stundenlanges Suchen vorausgegangen, war sehr interessant (echtes Königsberger Marzipan), da aber Kunde anwesend, fühlte die Angeklagte sich zum Kauf nicht genötigt.

Der vierte, schnell zu finden, roch sehr gut nach Bonbons, da ebenfalls Kunden, kein Kauf.

Dadurch, dass die Angeklagte stundenlang auf der Suche nach oben genannten Geschäften war, hat sie es nicht geschafft, ihren Freund anzurufen, obwohl sie ihm dies versprochen hatte.

II. Die Angeklagte hat sich des Zeittotschlagens gemäß §123 Abs. 1 Satz 2 ZTG in vier Fällen, des Kaufrausches gemäß § 234 KRG in einem Fall, des Pflichtkaufes gemäß § 345 PKG in einem Fall und des Vernachlässigen des Feundes gemäß § 456 FVG strafbar gemacht.

III. Die Angeklagte war zu der oben genannten Strafe zu verurteilen. Zu Gunsten ist zu erwägen, dass sie vollumfänglich geständig war. Zu Lasten ist zu erwähnen, dass sie auch bei dem Telefongespräch trotz vorangegangener Ermahnung nicht genug nach den Erlebnisses des Freundes gefragt wurde, es liegt also ein besonders schwerer Fall vor.

Schlau
(Richter am WG-Gericht)

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